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Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das LG Hamburg...

Erstellt am 1. April 2007 · 3 Antworten · letzte Antwort am 2. April 2007

Tags: Frage

awborens ·

Hallo Leute,

ich habe mich heute mal auf vielen hier genannten Seiten umgesehen und auch jeweils in das Impressum geschaut. Dabei ist mir aufgefallen, dass in fast jeden Impressum dieses Märchen vom "Hamburger Urteil" zu lesen ist. Selbst bei "Webprofis" findet sich dieser Hoax!

Der Disclaimer ist völliger Unsinn. Das zitierte Urteil hatte niemals Bestand, weil es wegen Vergleichs der Parteien vor dem OLG nicht rechtskräftig wurde.

Die Urteilsbegründung des LG wurde für diesen Disclaimer völlig falsch interpretiert. Im verhandelten Fall hat der Beklagte mit voller Absicht Links auf ehrverletzende Inhalte gesetzt, weil er mit dem Kläger in andere Rechtestreite verwickelt war.

Nach deutschem Recht ist es nicht möglich, per Disclaimer eine Haftung in dieser Art auszuschließen.

Also lasst diesen Disclaimer weg, denn er zeugt bestenfalls davon, dass die Personen, die ihn einsetzen, nicht wissen, was sie tun... ;-/

Mehr dazu könnt ihr hier nachlesen:
http://jendryschik.de/misc/disclaimer
http://www.internetrecht-rostock.de/disclaimer.htm
http://www.recht-im-internet.de/themen/disclaimer/
http://www.e-recht24.de/muster-disclaimer.htm
http://de.wikipedia.org/wiki/Disclaimer

MfG
Arthur W. Borens
E-Business Berater

just2b ·

Hallo,

ich hab mal deinen Beitrag verschoben.
Schon richtig, aber das ist wohl so wie die Hoax-Mails mit dem Spendernieren und die Signatur unter den Mails "mail vertraulich, sonst löschen und zurückschicken" usw 😉

georg

awborens ·

Das (C) hat sich eingebürgert und ist wirklich nicht schädlich, aber außerhalb des US-Rechtsraumes meistens unwirksam. In Ländern, in denen Urheberrechte qua lege mit der Veröffentlichung (wie in D) wirksam werden, braucht man es nicht.

Schaden kann der Disclaimer schon, denn er zeugt nicht gerade von vorhandenem Sachverstand. Weiterhin kann es vom Gerichten schon zum Nachteil des Anwenders ausgelegt werden. In der Urteilsbegründung gehen die Hamburger Richter ja darauf ein und verlauten, dass ein Disclaimer dem Gericht eher impliziert, dass der Anwender schon weiß was er tut und sich seiner möglichen Rechtsverletzungen durchaus bewusst sei.

MfG
Arthur W. Borens
E-Business Berater